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Antrag auf Vereinsmitgliedschaft
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§37b SGB V (Spezialisierte ambulante Palliativversorgung = SAPV)
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch V, § 37 zur Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Erst- u. Folgeverordnung)
Erläuterung: Die Erstverordnung wird in der Regel vom Hausarzt ausgefüllt und mit der Unterschrift des Palliiativpatienten bzw. des/r Betreuers/in an einen der 4 Stützpunkte weitergeleitet.
Eine Erstverordnung vom Hausarzt ist für die Dauer von max. 4 Wochen gültig, im Anschluss wird lückenlos mit der Folgeverordnung ebenso verfahren. Wird die Erstverordnung durch eine Klinik ausgefüllt, so gilt sie maximal 7 Tage. Die Folgeverordnung wird in diesem Fall jedoch auch durch den Hausarzt für die Dauer von 4 Wochen ausgestellt.
Vertrag nach § 132d SGB V über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld und den Teilnehmenden Krankenkassen
Patientenverfügung nach den Vorgaben der Bezirksärztekammer
Download: http://www.gesundheitsseiten.de/cmpic/Patientenverfuegung.pdf
Folgende Ärzte erstellen in Kooperation mit der Bezirksärztekammer eine Patientenverfügung/Betreuungsverfügung/Vorsorgevollmacht: http://www.gesundheitsseiten.de/patientenverfuegung-aerzte.php
Betreuungsverfügung nach den Vorgaben der Bezirksärztekammer
Downloads http://www.gesundheitsseiten.de/cmpic/patbetverf.pdf
Vorsorgevollmacht nach den Vorgaben der Bezirksärztekammer
Download: http://www.gesundheitsseiten.de/cmpic/patvorsv.pdf